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   BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03, 2 AR 203/03   

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https://dejure.org/2003,5573
BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03, 2 AR 203/03 (https://dejure.org/2003,5573)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2003 - 2 ARs 334/03, 2 AR 203/03 (https://dejure.org/2003,5573)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, 2 AR 203/03 (https://dejure.org/2003,5573)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03
    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Köln ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).

  • BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 196/00

    Zuständigkeit für Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03
    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Köln ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380; BGH NStZ aaO).
  • BGH, 26.07.1995 - 2 ARs 224/95

    Zuständigkeit - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 215/95

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit der Kammer - Justizvollzugsanstalt -

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).
  • BGH, 08.01.1993 - 2 ARs 554/92

    Wechsel der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Aufnahme in eine

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380; BGH NStZ aaO).
  • BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 376/03

    Zuständigkeitsbestimmung; Führungsaufsicht; tatsächliche Befassung

    Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 21.05.2004 - 2 ARs 166/04

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht

    Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 27.02.2004 - 2 ARs 40/04

    Zuständigkeitsbestimmung; weitere Führungsaufsicht; Zuständigkeitskonzentration

    Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt K. Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 21.05.2004 - 2 AR 99/04

    Zuständigkeit für die gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht über einen

    Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 27.02.2004 - 2 AR 29/04

    Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für eine weitere Führungsaufsicht

    Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 03.12.2003 - 2 AR 243/03

    Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht ; Tatsächliche Übernahme

    Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 89/06
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 AR 203/03

    Entfall der Führungsaufsicht für einen Verurteilten; Begründung der Zuständigkeit

    2 ARs 334/03 2 AR 203/03.
  • OLG Celle, 10.09.2019 - 2 Ws 258/19

    Parallele Zuständigkeiten bei Jugendstrafe und Strafhaft

    Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 S. 3 StPO wurde die Strafvollstreckungskammer aber damit nicht nur für die Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste zuständig (vgl. BGH, Beschluss. v. 15.10.2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • BGH, 23.05.2023 - 2 ARs 148/23

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die

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